Amtsgericht Saarbrücken

Urteil


Im Namen des Volkes in der Strafsache
gegen

M. B.

Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Hat das Amtsgericht -Jugendschöffengericht- Saarbrücken
in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2001

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe:

I.

Der 45-jährige Angeklagte ist gelernter Bäcker, zur Zeit jedoch Maschinenbediener beschäftigt und erzielt dadurch ein monatliches Nettoeinkommen vom 2.500,- DM. Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet als A. und erzielt dadurch ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.000,-DM. Der Angeklagte hat 2 Kinder im Alter von 22 und 11 Jahren, wobei das letztere Kind bei dem Angeklagten im Haushalt lebt, während die ältere Tochter eine eigene Wohnung im Haus des Angeklagten hat. Sie ist als K. berufstätig.

Der Angeklagte selbst ist seit einem Jahr krankgeschrieben, so dass er statt seines eigentlich vereinbarten Lohnes lediglich 1.500,-DM Krankengeld erhält.

II.

Nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagte sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in mindestens 12 Fällen schuldig gemacht, indem er vom Sommer 1991 bis zum Sommer 1992 mindestens einmal im Monat in der Wohnung der Eltern der Zeugin S., diese in ihrem Zimmer aufsuchte, sich neben die Zeugin ins Bett legte und sie am gesamten Köper unter der Kleidung streichelte, seinen Finger in ihre Seide einführte und auch ihre Hand mit seiner Hand an sein Glied führte und dort streichelnde Bewegungen ausführte.

III.

Der Angeklagte bestreitet diese Tathandlungen nicht. Er weist jedoch darauf hin, dass die Zeugin S. zum Zeitpunkt dieser Vorfälle bereits über 14 Jahre alt gewesen sei. Er sei sich sicher, dass er sich nicht vor dem 20.04.1993 in deren Bett gelegen habe. Daran könne er sich so genau erinnern, da der erste entsprechende Vorfall am 60. Geburtstag seines Vaters stattgefunden habe. Um Trost zu finden habe er sich zu der Zeugin gekuschelt da er auf dem Geburtstag seines Vaters seinen Onkel wiedergetroffen habe, von dem er selbst früher als Kind sexuell missbraucht worden sei. Dies haben ihn so aus der Fassung gebracht, dass er bei der Zeugin S. Trost gesucht habe. Keinesfalls sei es vor dem 23.06.1992 zu irgendwelchen Übergriffen gekommen.

IV.

Zwar steht aufgrund des Angeklagten und der ausführlichen Aussage der Zeugin S. fest, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Zeugin vorgenommen hat bzw. von der Zeugin an sich hat vornehmen lassen.

Es konnte jedoch nicht mir der für eine Verurteilung erforderlicher Sicherheit nachgewiesen werden, dass die Zeugin zum Zeitpunkt dieser Vorfälle noch keine 14 Jahre alt war.

Die Zeugin S. selbst ist ehrlich genug, um zu bekunden, dass sie selbst nicht wisse, wann diese Dinge angefangen haben. Zwar bekundet die Zeugin gleichzeitig, sie sei sich sicher, dass sie noch junger gewesen sei, sieht sich jedoch außerstande, diesen subjektiven Eindruck an konkreten Ereignissen festzumachen und ihr Alter zum Beginn der Übergriffe zu konkretisieren. Insoweit genügen die Angaben der Zeugin S. nicht, um das Gericht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon zu überzeugen, dass es bereits vor dem 23.06.1992 Übergriffe der genannten Art gegeben hat.

Auch die Zeugin J., die Schwester der S., die zur fraglichen Zeit im gleichen Zimmer nächtigte und die „Besuche“ des Angeklagten im Bett ihrer Schwester bemerkte, war nicht in der Lage, darzutun, wann diese Dinge begannen.

Auch die Mutter der beiden Zeuginnen, konnte letztlich nicht weiterhelfen. Diese Zeugin war zwar in der Lage, anhand bestimmter Daten festzumachen, dass der Angeklagte spätestens im September 1991 damit begann, hier und da bei der Familie H. zu übernachten. Diese Zeugin bekundete jedoch, dass das anfangs in relativ großen Abständen gewesen sei und erst später häufiger geworden sei. Das Gericht hat den Angaben dieser Zeugin auch keine Zweifel. Jedoch genügt es nicht festzustellen, dass der Angeklagte von September 1991 an gelegentlich bei der Familie H. übernachtete. Es steht nämlich in keiner Weise fest, dass die geschilderten Übergriffe zu Lasten der Zeugin S. bereits bei den ersten Übernachtungen stattfand. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zunächst einige Male ohne besondere Vorkommnisse bei der Familie H. übernachtet hat, bevor es zu den ersten Übergriffen kam. Betrachtet man diese Möglichkeit, so mag man zwar vermuten, dass der erste Übergriff möglicherweise vor dem 23.06.1992 war, jedoch kann eine derartige Vermutung nicht annährend genügen, den Angeklagten zu verurteilen. Es muss viel mehr zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass es vor dem 23.06.1992 und damit vor der Vollendung des 14. Lebensjahres der Zeugin S. zu keinen Übergriffen kam.

Der Angeklagte hat sich auch nicht nach § 182 des Strafgesetzbuches wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar gemacht, da es für die Erfüllung der dort aufgeführten Tatbestandsmerkmale nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt.

So bleibt letzten Endes die Erkenntnis, dass der Angeklagte die Freundschaft und das Vertrauen der Familie H. in unerhörter und verabscheuungswürdiger Art und Weise missbraucht und zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe genutzt hat. Die Erfüllung eines Straftatbestandes lässt sich gleichwohl nicht sicher feststellen, so dass die zwangsläufige - und für das Gericht absolut unbefriedigende- Folge der Freispruch des Angeklagten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.

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