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Verjährungsfristen

Hier kannst du nachlesen was im Gesetz über die Verjährung von sexuellen Missbrauch steht.

Lies dazu auch die Erklärung des des unabhängigen Beauftragten: Verjährung im Strafrecht und Verjährung im Zivilrecht

Folgender Text wurde freundlicherweise von Rechtsanwältin Stefanie Herfurth-Schmidt, Berlin zur Verfügung gestellt.


Die Verjährung des Sexuellen Missbrauchs

Die Vorschriften:

Die Verjährung des sexuellen Missbrauchs richtet sich nach den
§§ 78 und 78 b StGB.


§ 78 StGB Verjährungsfrist

  1. Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
  2. Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
  3. Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
    1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
    3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
    4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
    5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
  4. Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

§ 78a Beginn

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.


§ 78b Ruhen

  1. Die Verjährung ruht
    1. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174 c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226. wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt,
    2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
  2. Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
    1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
    2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
  3. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
  4. Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Die Folgen:

Ist die Verjährung eingetreten, kann der sexuelle Missbrauch nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Nur Mord verjährt nie.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem angedrohten Strafhöchstmaß der Hauptstrafe.

  • Bei § 174 StGB beträgt das Höchstmaß 5 Jahre, die Verjährung
    tritt in 5 Jahren ein, siehe § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
  • Bei § § 174 a StGB beträgt das Höchstmaß 5 Jahre, die Verjährung
    tritt in 5 Jahren ein, siehe § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
  • Bei § 174 b StGB beträgt das Höchstmaß 5 Jahre, die Verjährung
    tritt in 5 Jahren ein, siehe § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
  • Bei § 174 c StGB beträgt das Höchstmaß 5 Jahre, die Verjährung
    tritt in 5 Jahren ein, siehe § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
  • Bei § 176Abs. 1 bis 2 StGB beträgt das Höchstmaß 10 Jahre, die Verjährung
    tritt in 10 Jahren ein, siehe § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
  • Bei § 176 Abs. 3 StGB beträgt das Höchstmaß mehr als 10 Jahre,
    siehe § 38 Abs.2 StGB, die Verjährung tritt aber bereits in 10 Jahren ein, siehe § 78 Abs. 4 StGB.
  • Bei § 176 Abs. 4 StGB beträgt das Höchstmaß 5 Jahre, die Verjährung
    tritt in 5 Jahren ein, siehe § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
  • Bei § 176 a Abs. 1 - 3 StGB beträgt das Höchstmaß mehr als 10 Jahre, siehe § 38 Abs. 2 StGB, die Verjährung tritt in 20 Jahren ein, siehe § 78 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
  • Bei § 176 b StGB beträgt das Höchstmaß lebenslänglich, die Verjährung
    tritt in 30 Jahren ein, siehe § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB.

Wichtig: Die Verfolgungsverjährung ruht mindestens bis zur Volljährigkeit des Opfers!

Die hier aufgezeigten Rechtsfolgen verstehen sich als ersten Überblick. Sie können eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.

Rechtsanwältin Stefanie Herfurth- Schmidt, Berlin
www.ra-herfurth-schmidt.de